Von der kürzlichen Aufregung um das zu Protesten und Gewaltausbrüchen in der islamischen Welt führende Video „Innocence of Muslims“war zuletzt wenig zu hören; zumindest der medialen Berichterstattung scheinen mittlerweile schon wieder andere Geschichten als geschichtsträchtig zu gelten, unabhängig davon, welche Verstimmungen fortdauern. Zeit für eine Nachlese; im Rhythmus heutiger Nachrichtenschwemmen bereits etwas spät, zugegeben, doch Rückblicke können hilfreich sein, Entwicklungen festzuhalten, wo allzu oft nach kurzer Scheindebatte Fakten geschaffen werden, um in der Vergessensflut neuer Informationen zu schnell unterzugehen – das Resultat bleibt und prägt das Zusammenleben, obwohl es dem Bewußtsein entschwindet. Dabei soll sich das Folögende weniger den Ereignissen selbst widmen, als einigen öffentlichen Äußerungen, die in ihrem Zuge laut wurden.
Daß das genannte Video einen dämlichen Schmutz darstellte, wird auch der Religionskritiker nicht leugnen. Auch nicht, daß viele Proteste künstlich angestachelt wurden und gewalttätige Verläufe bei weitem nicht die Reaktion aller Muslime, die ja teilweise sogar ihrerseits gegen Exzesse demonstrierten, darstellten.
Eine andere Folge des allgemeinen Aufruhrs waren jedoch laut werdende Forderungen christlicher Kirchenoberer bzw. christlich-konservativer Politiker, hierzulande die juristische Verfolgung von Äußerungen, die sich gegen religiöse Vorstellungen richten, zu verschärfen, wie u.a. das Magazin quer des BR berichtete (einzusehen in diesem Archivvideo ca. ab Minute 3:00) und dabei die Frage aufwarf, ob Einschränkungen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu befürchten wären.
Muß der kirchen- oder religionskritische Mensch sich angesichts solcher Forderungen fürchten, daß Religionskritik gefährlich wird? Immerhin hat sich die Politik zuletzt im Zuge der Beschneidungsdebatte zügig und willfährig den Wünschen eines religiösen Lobbyismus gefügt, dem es gelungen war, in der öffentlichen Debatte Widersprüche (z.B. innerreligiöse Kritik an der Knabenbeschneidung, Problematik der weiblichen Genitalverstümmelung) weitgehend auszublenden, Angehörige des eigenen Glaubens in Panik zu versetzen, und religiöses Empfinden zum primären Kriterium legislativer Entscheidungen zu erheben (siehe u.a. hier).
Droht nun ähnliches in Bezug auf die Meinungsfreiheit? Herr Sathom meint: Anlaß zur Panik besteht nicht, zumal sich diesbezügliche Stimmen erst einmal durchsetzen müßten, zu besorgter Aufmerksamkeit jedoch allemal. Was da gefordert wird, welche Implikationen mit den Forderungen einhergehen, und welche Konsequenzen ihre Umsetzung hätte, verdient nähere Betrachtung.
Zunächst fällt als pikant auf, daß das zu den Forderungen Anlaß gebende Haßvideo von einem Christen stammt, einem vermutlich religiös motivierten Urheber also, und von christlich-fundamentalistischen Kräften, etwa dem Prediger Terry Jones, verteidigt bzw. verbreitet wird, und nicht von Agnostikern oder Atheisten – während sich die geforderten Verschärfungen hierzulande beinahe nur gegen religionskritische Satire, Kunst oder Polemik nicht religiöser Urheber richten können (weshalb, dazu siehe im Weiteren), also Auseinandersetzung mit Religion, nicht zwischen Religionen beträfen (genauer gesagt zwischen religiösen Fundamentalisten – der Unterschied ist wichtig, was die Form der Auseinandersetzung betrifft).
Des weiteren begründet der Sprecher der ChristSozialen Katholiken in der CSU laut quer seine Forderung damit, daß das Christentum derzeit weniger gegen Beleidigung geschützt sei als andere Religionen, was den Schluß zumindest nahelegt, daß er sich offenbar strengere Regeln speziell zur Behandlung kirchenkritischer Äußerungen wünscht. Sehen wir einmal davon ab, ob die behauptete Bevorzugung anderer Glaubensrichtungen wirklich oder nur der Vorstellungswelt des Betreffenden stattfindet (immerhin existiert ja bereits ein sogenannter Gotteslästerungsparagraph). Wichtiger ist die Frage, ob es ihm darum geht, auch antiislamische Hetze etwa der politischen Rechten, oder Angriffe auf den Jüdischen Glauben zu unterbinden, oder eben lediglich darum (und anders läßt sich die Einlassung logisch nicht erklären), vornehmlich gegen das Christentum gerichtete Äußerungen schärfer zu sanktionieren. Solche aber werden zumindest innerhalb Deutschlands öffentlich – und nur diese Öffentlichkeit mit sich selbst zu erkennen gebendem, anzeigbarem Urheber macht schärfere Vorschriften interessant – beinahe ausschließlich von der agnostischen bzw. atheistischen Religionskritik vorgebracht. Gegen aus dem Untergrund agierende Hetzer wären bereits vorhandene Gesetze ausreichend, bzw. würden härtere Vorschriften nutzlos bleiben. Denn sowohl das aktuelle als auch ein verschärftes Gesetz ist vornehmlich davon abhängig, ob die Urheber von Verlautbarungen leicht dingfest gemacht werden können.
Die geforderten härteren Gesetze würden sich also zwangsläufig fast ausschließlich gegen Stimmen richten, die klar identifizierbar kirchenkritische Stellung beziehen, wie es etwa das Satiremagazin Titanic tut, ganz unabhängig davon, ob dies vom Sprecher der ChristSozialen beabsichtigt ist. Wenn religiöser Haß (des Video-Urhebers) zum Vorwand genommen würde, auch säkulare Religionskritik, diese vermutlich sogar vornehmlich, mit härteren Strafen bedrohen zu wollen, entbehrte dies allerdings nicht einer gewissen pausbäckigen Unverfrorenheit.
Das Verlangen nach verstärktem Schutz der Religion vor polemischen Angriffen findet sich durchaus nicht nur in Deutschland: am Montag, dem 24.09.2012, meldete das „Neue Deutschland“, Pakistans Premierminister Raja Pervez Ashraf verlange international anerkannte Gesetze gegen antiislamische Haßreden und habe angekündigt, sich bei der anstehenden UN-Vollversammlung für ein Blasphemiegesetz stark machen zu wollen (ND Printausgabe 67. Jahrgang/Nr. 224; Artikel online nur für Abonnenten). Berichterstattung darüber, ob der Ankündigung Taten folgten, hat Herr Sathom leider nicht finden können, doch man stelle sich vor, welche Allianzen aus einer solchen Initiative hervorgehen mögen: der Ausgang der US-Wahlen steht noch keineswegs fest, und zumindest derzeit repräsentieren die amerikanischen Republikaner die religiöse Rechte. Es scheint absehbar, daß Mitt Romney, der sich zuletzt mehrfach blamierte, gegen Barack Obama unterliegen wird – doch was würde ein christlich-konservativer Wahlsieg nach sich ziehen? Ein Schulterschluß ausgrerechnet zwischen den USA und islamischen Staaten mit dem Ziel, einen internationalen Zensurbann gegen Religionskritik aus der Taufe zu heben, wäre eine für Freiheit und Pluralismus gefährliche historische Ironie, auch wenn er wahrscheinlich nur ein hier augenzwinkernd serviertes Gedankenspiel bleiben dürfte.
Doch zurück in die Bundesrepublik, und zum Schutz christlicher Überzeugungen.
Neben dem Sprecher der ChristSozialen Katholiken wurden auch andere Stimme laut; der Bamberger Erzbischof etwa wünscht eine strengere Verfolgung von Blasphemie, also Gottes- bzw. Religionslästerung. Wichtig an seiner und allen ähnlich lautenden Forderungen ist, daß hier nur scheinbar der Schutz der Religion, tatsächlich hingegen eine rechtliche Bevorzugung religiöser Menschen bzw. Institutionen gegenüber anderen Bürgern gefordert wird (wiederum: ob dies den Fordernden nun bewußt ist oder nicht, oder, vielleicht gerade weil sie dieses Recht als selbstverständlich betrachten, nicht auffällig scheint). Der Gläubige soll aus Anlässen beleidigt sein „dürfen“, die von „gewöhnlichen“ Beleidigungsklagen nicht erfaßt werden; ein Angriff auf seine Überzeugungen oder Vorstellungen soll strafbar sein, während der Agnostiker, der Wissenschaftler, überhaupt jeder beliebige andere Bürger „nur“ gegen die eigene Person gerichtete Schmähungen verfolgen lassen kann, nicht jedoch solche, die sich gegen sein Weltbild oder seine Vorbilder richten. Wobei der Begriff der Gotteslästerung als solcher höchst subjektiv ist – lästert man Gott bereits, wenn man dessen Existenz leugnet? Denen, die tatsächliche oder vermeintliche Beleidigungen zur Anzeige bringen würden, wäre hier ein diffuser Spielraum gelassen, sich durch Äußerungen beleidigt zu fühlen, und einer religiös bedingten (und damit anderen, konfessionslosen Bürgern nicht zugestandenen) Empfindlichkeit freien Lauf zu lassen.
Stellt diese Sichtweise eine Überinterpretation der Gegebenheiten dar? Sie wird gestützt durch zwei Überlegungen.
Zunächst ist zu bedenken, daß bereits der derzeit bestehende „Gotteslästerungsparagraph“ den Tatbestand der „Beschimpfung“ nicht klar definiert, die Entscheidung, ob eine solche vorliegt und zur Anzeige gebracht wird, also maßgeblich von der subjektiven Empfindlichkeit der Betroffenen abhängt, während „gewöhnliche“ Beleidigungen zwar ebenfalls unpräzise, jedoch immer noch weitaus schärfer umrissen sind (siehe hier).
Hinzu tritt, daß der „Gotteslästerungsparagraph“ bereits in seiner jetzigen Form nicht die geäußerten Inhalte an sich sanktioniert (was allerdings noch fataler wäre), sondern deren Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören; weshalb auch der Zentralrat der Muslime in Deutschland Verbotsbestrebungen zum fraglichen Hetzvideo mit der Begründung unterstützt, daß die Meinungsfreiheit dort ende, wo eine Religionsgemeinschaft dermaßen beschimpft werde, daß dies den öffentlichen Frieden störe (siehe hier). Wohlgemerkt: das Kriterium des öffentlichen Friedens ist einem staatlichen Versuch, Blasphemie inhaltlich zu bestimmen, immer noch vorzuziehen; dennoch hat es seine Fallstricke. Gerade dadurch nämlich spricht der Gesetzgeber dem religiösen Menschen ein Sonderrecht darauf zu, sich beleidigt zu fühlen; keiner anderen Form der Beleidigung (beispielsweise einer gegen den Freidenker-Verband gerichteten) würde zugestanden, sie störe den öffentlichen Frieden – und sei es nur, weil die Freidenker nicht öffentlich mittels Massenveranstaltungen ihre Wut zeigen würden. Religion wird damit bereits jetzt vom Recht privilegiert; für ihren Angehörigen gilt, daß ihre emotionalen Befindlichkeiten bzw. ihre Überzeugungen von höherem öffentlichen Interesse sein sollen als die anderer Staatsbürger, ja, daß religiöse überhaupt im Gegensatz zu anderen Anschauungen den Status gesamtgesellschaftlicher Bedeutung haben. Wer würde dies einem Berufsverband zugestehen, oder einer nichtreligiösen weltanschaulichen Gruppe wie dem Humanistischen Verband Deutschlands? Damit nicht genug: problematisch ist die Begründung über den öffentlichen Frieden auch deshalb, weil sie Religionsgemeinschaften grundsätzlich ermöglicht, den Fall, der strafrechtlich zu verfolgen wäre, selbst erst zu konstruieren. Denn was stört den öffentlichen Frieden? Öffentlicher Aufruhr. Wer aber sorgt öffentlich für Aufruhr – der Verfasser einer möglicherweise dämlichen Schmähung oder diejenigen, die ihren Aufschrei öffentlich entsprechend inszenieren? Im Extremfall – den besonnene Gläubige glücklicherweise meiden – kann die Störung also durch massives öffentliches Auftreten und medienwirksame Inszenierung von denen herbeigeführt werden, die an der Verfolgung einer kritischen Äußerung interessiert sind, oder anders ausgedrückt: man muß nur genug Lärm schlagen, und sei es publicityträchtig über die Medien, um die gewünschte Störung, als deren Ursache irgendeine Satire verortet wird, selbst zu erzeugen (siehe hier). Allerdings: zu demonstrieren, darf ebenfalls nicht verwehrt sein; eventuell wäre hier der ebenfalls schwammige Begriff des „öffentlichen Friedens“ zu überdenken. Stört ein gewaltloser Protestzug in ihren Empfindungen gekränkter Gläubiger diesen Frieden bereits per se? Und wenn er gewalttätig ausfiele, sollte dies zur Straverfolgung nicht der Gewalttäter, sondern Dritter führen?
So oder so: religiöse Befindlichkeiten über die Meinungsfreiheit zu stellen, bedeutet zwangsläufig, zumindest einer gewissen Willkür Tür und Tor zu öffnen. Ob und inwieweit bestimmte Formen der Kritik oder Satire eine Verletzung religiöser Gefühle darstellen, läge einzig und allein im subjektiven Befinden der Gläubigen begründet – oder dem, was offizielle Religionsvertreter öffentlichkeitswirksam als solches deklarieren, selbst wenn es nicht der wirklichen Stimmungslage in den Gemeinden entspricht. Gegen Religionskritik (auch polemische, die gestattet sein, und sich ihrerseits Gegenkritik gefallen lassen muß) vorzugehen oder nicht, würde damit letztlich zu einem Gnadenakt religiöser Insitutionen, je nachdem, ob sie mißliebige Äußerungen zur Anzeige bringen oder nicht (sofern „Blasphemie“, wie schwammig auch immer gesetzlich definiert, nicht gleich zum Offizialdelikt erklärt würde). Daß auch der erwähnte „Gotteslästerungsparagraph“ bereits als dehnbare Gummivorschrift betrachtet werden muß, läßt diesbezüglich nicht gerade hoffen.
Problematisch an den Forderungen nach Einschränkung der Meinungsfreiheit ist also unter anderem, daß die Grenzziehung zwischen schmähender Beleidigung und zulässiger Kritik fließend ist, und einseitig aus religiöser Perspektive gezogen werden könnte: daß es sich bei dem antiislamischen Video in den USA um eine widerliche Verunglimpfung handelt, ist unbestreitbar, doch nach welchen Kriterien soll in anderen Fällen entschieden weren? Verletzt bereits ein Jesuswitz die Gefühle mancher Gläubiger? Das Leben des Brian der Monty Pythons? Die öffentliche Aufführung dieses Films? Der Umstand, daß an deutschen Schulen die biblische Schöpfungsgeschichte nicht neben der Evolutionslehre gleichberechtigt im Biologieunterricht vorgestellt wird (Versuche, dies in der Bundesrepublik einzuführen, gab es bereits – siehe etwa hier)? Das erwähnte Bestreben, das Christentum stärker als bisher vor tatsächlichen oder vermeintlichen Schmähungen zu schützen, weist darauf hin, daß entweder der Wunsch besteht, den bisher wenig scharf gefaßten Tatbestand der Blasphemie weiter aufzuweichen, ihn auf satirische oder künstlerische Auseinandersetzung auszudehnen, die bisher nicht erfaßt oder deren Verfolgung von Gerichten abgewehrt wird, oder aber der, bestehende „Tatbestände“ schärfer bestrafen zu lassen. Dies würde auch zur Verunsicherung möglicher Kritiker, gegebenenfalls zu deren prophylaktischer Selbstzensur, führen. Aus der Sicht religiöser Organisationen eine vielleicht beabsichtigte, sicherlich jedoch nicht unerwünschte Folge schärferer Regelungen, wäre dies eine schwere Beschädigung der Meinungsfreiheit auch jenseits nur zur Provokation gedachter Schmähungen.
Das naheliegende Argument für schärfere Gesetzesvorschriften, daß man doch verhetzenden Schmähungen wie denen im Video „Innocence of Muslims“ entgegentreten können müsse, wird dabei durch die Überlegung entkräftet, daß Religionsgemeinschaften bereits mit bestehendem Recht genügend Mittel zur Verfügung stehen, gegen Schmähungen vorzugehen, außer sie wollten tatsächlich inhaltliche Kriterien einführen, die bisher vermieden wurden, den Tatbestand also ausdehnen, oder durch erhöhte Strafrahmen Kritiker finanziell oder gar existentiell bedrohen. Es steht also zu befürchten, daß auch härtere Gesetze entweder die bisherige Unschärfe, einen schwammigen Interpretationsspielraum aufweisen (bzw. interessierte Lobbyisten auf die Möglichkeit möglichst breiter Auslegung hinarbeiten) würden, der das Ausmaß einer Beleidigung dem subjektiven Befinden der Betroffenen überläßt, oder aber, daß auch harmlosere Äußerungen verfolgt werden könnten – und dies mit härteren Strafen.
Angesichts all dessen scheint die Annahme zumindest plausibel, die Forderung nach Verschärfungen stelle den Versuch dar, das Handeln eines einzelnen Fanatikers als Präzedenzfall zu nutzen, um eine Generaldrohung gegen Religionskritiker zu installieren: ab jetzt sei auch jeder, der das Christentum satirisch aufs Korn nimmt, ein potentieller Hetzer.
Es geht also nicht darum, die Religion vor Verfolgung zu schützen; Zielrichtung der aktuell geäußerten Forderungen ist vielmehr, ein wenigstens teilweise verloren gegangenes Primat des Religiösen vor anderen gesellschaftlichen Werten und Erwägungen zu reinstallieren. Nicht die pluralistische Gesellschaft soll es ein, die der Religion eine Freiheit gewährt, die gleichermaßen auch dem Konfessionslosen oder Atheisten garantiert wird, sondern die Religion, in deren Ermessen es liegt, Meinungsfreiheit nach Belieben freundlicherweise zu gewähren oder per Anzeige einzuschränken, weil das eigene Empfinden nach subjektivem Entscheid aufgerührt genug sei, den öffentlichen Frieden zu gefährden; an die Stelle eines offenen Diskurses, in dem auch Exzessen und Schmähungen argumentativ oder rügend zu begegnen wäre (oder, warum eigentlich nicht, diese von Religionsvertretern ihrerseits satirisch oder polemisch beantwortet werden könnten, wollte man sich die Mühe machen), soll ein Zustand treten, in dem ein Diskursteilnehmer nach Gutdünken entscheiden kann, ob er Äußerungen anderer Teilnehmer zuläßt oder nicht, sie strafrechtlich verfolgt, sie großzügig gestattet oder unterbindet. Daß Meinungen und Auffassungen einer Diskurspartei sich auf religiöse Überlieferung gründen, soll sie zu einem von vornherein höheren Gut als diejenigen anderer Parteien machen. Denn wie gesagt: Überzeugungen nicht religiösen Ursprungs sind nicht durch Sonderrecht vor Beleidigung geschützt.
Es würde also der subjektiven Gefühlslage religiöser Diskursteilnehmer Priorität vor allen anderen Erwägungen – auch bürgerrechtlichen – eingeräumt. Was bedeuten würde, religiösen Anschauungen und Standpunkten per se eine höhere Wertigkeit als anderen zu verleihen, und religiöse Staatsbürger im Diskurs gegenüber anderen Bürgern privilegiert zu behandeln; denn die bloße Berufung auf eigene religiöse Anschauungen würde ggf. Unterdrückung und Zensur religionskritischer Meinungen ermöglichen. Damit beanspruchen diejenigen Religionsvertreter und Politiker, die aktuell Rechtsverschärfungen bzw. Grundrechtsminderungen fordern (ob sie sich über diese Implikation im Klaren sind oder nicht), daß Religion – auf deren rein privatem Charakter sonst, wann immer es opportun erscheint, bestanden wird – als solche, weil sie eben Religion ist, die öffentliche Auseinandersetzung (in gegenüber areligiösen Standpunkten bevorzugter Weise) dominieren können soll. Daß der Anstoß zur Verfolgung angeblicher Gesetzesverstöße dabei weniger von den individuellen Gläubigen – die vermutlich auch Besseres zu tun haben – als von den offiziellen Vertretern von Kirchen und Glaubensgemeinschaften ausgehen würde, nur am Rande. Ebenso, daß der Staat, würde er als Gesetzgeber eine solche Praxis ermöglichen, sich einmal mehr als nicht laizistisch, ja nicht einmal Staat und Kirche sauber voneinander trennend erwiese.
Religion ist frei, und zumindest die beiden großen christlichen Religionsgemeinschaften genießen in der Bundesrepublik sogar eine Reihe lobbyistischer Vorteile (so sind beispielsweise in den Rundfunkräten des öffentlich-rechtlichen Fernsehens zwar die großen Konfessionen, nicht jedoch die Konfessionslosen vertreten, obwohl sie mittlwerweile die größte weltanschauliche Gruppe der Gesellschaft stellen, und die Räte einen Querschnitt der Gesamtbevölkerung repräsentieren sollen – siehe hier); ihren Vertretern ist jede Möglichkeit gegeben, sich in den gesellschaftlichen Diskurs und in öffentliche Debatten einzubringen, Schmähungen zu begegnen und sich gegen sie zu verwahren. Die jetzt geäußerten Forderungen stellen nichts Geringeres dar als den Versuch, bloßer Religiosität als solcher eine prinzipielle Höherwertigkeit gegenüber anderen Standpunkten einzuräumen; ihr Hintergrund ist nicht die Verteidigung der Religion gegen überzogene Angriffe fanatischer Radikaler, sondern ein massiver Herrschaftsanspruch. Dessen praktische Konsequenz wäre die Möglichkeit der institutionalisierten Glaubensgemeinschaften, der übrigen Gesellschaft vorschreiben zu können, ob und wie sie sich argumentativ zur Religion und deren offiziellen Vertretern stellt.
Das Bestreben anerkannter Glaubensgemeinschaften, auch in das Leben derjenigen dirigistisch eingreifen zu wollen, die dem enstprechenden Bekentnis gar nicht angehören, ist dabei auch in vielen westlichen Staaten noch historische wie alltägliche Realität. Nicht nur in den USA, wo die religiöse Rechte gegen Homosexuelle und Abtreibungsrecht agitiert, auch in der Bundesrepublik sind konservative Christen – ob als Kirchenvertreter oder Politiker – schnell damit bei der Hand, unter Berufung auf allgemeinverbindliche christliche Werte des Abendlandes (das seine Werte tatsächlich oft genug gegen kirchlichen Widerstand erkämpfen mußte) etwa Schwulen und Lesben Gleichbehandlung in Bezug auf Eheschließungen zu verweigern. Wohlgemerkt: wer den Schutz der Religion fordert, tut dies zu Recht häufig mit dem Argument, das Glaubensbekenntnis sei Privatsache; was Funktionäre des Glaubens jedoch nie zu hindern scheint, ihrerseits auch die Privat- und sogar Intimsphäre derer regulieren zu wollen, die möglicherweise einen anderen, oder gar keinen Glauben teilen. Vor Verleumdung und Hetze ist Religion in der Bundesrepublik bei Ausschöpfung bisherigen Rechts bereits hinreichend geschützt – weitergehende Forderungen laufen daher nicht auf Schutz vor Verfolgung, sondern auf versuchte Ausweitung der Einflußsphäre hinaus. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an den Pussy Riot-Fall, der das Prinzip rechtlicher Sonderstellung der Religion in der Praxis zeigt: aus einem Hausfriedensbruch, der als solcher verfolgt werden könnte, wird ein aus „Haß“ begangenes Verbrechen wider den Glauben, das ungleich härtere Strafe nach sich zieht.
Wohlgemerkt: der Beitrag der Religionsgemeinschaften zum gesellschaftlichen Diskurs ist notwendig, auch als Korrektiv von Poistionen, die den Menschen beispielsweise rein utilitaristisch betrachten; eine gleichberechtigte Debatte jedoch ist etwas anderes als eine solche, die religiösen Überzeugungen Sonderstatus zugesteht.
Wie massiv übrigens manche – was natürlich auch heißt: längst nicht alle – Gläubige ihre eigene Befindlichkeit für ein Gut halten, das höher als jedes andere zu werten sei, zeigt die Äußerung einer Kommentatorin zum o.g. quer-Beitrag: sittenwidrig wie Kinderpornographie sei die Verunglimpfung religiöser Werte, also ebenso zu ahnden. Gegenüber den Opfern kinderpornographischer Umtriebe unverschämt über jedes Maß, erinnert solche Einschätzung fatal an die eines russischen Kirchenoberen, der die Satireaktion der Pussy Riot-Frauen als „schlimmer als Mord“ bewertete (wie hier im Blog berichtet, aufgrund dieser Quelle).
Grund zu umfassenden Befürchtungen besteht also wohl (noch) nicht, durchaus aber zur Wachsamkeit. Zumal der Verweis auf gemäßigte Gläubige, die solche Forderungen nicht teilen oder sie ablehnen (wie auch die derzeitigen Gewaltexzesse), zwar beruhigt, aber auch die Frage aufwirft: was wäre, wenn es diese Gläubigen nicht gäbe? Die Freiheit des Wortes kann nicht vom Wohlwollen Einzelner abhängen, auch nicht der Gutwilligen, sondern muß verbrieftes Recht aller bleiben.
Nachtrag
Zwei Dinge.
Erstens, manche Religionsvertreter behaupten ja, auch Atheismus sei eine Religion; nun gut (tatsächlich hat das Argument einiges für sich, während es auf Agnostiker nicht zuträfe). Vielleicht sollte man sie beim Wort nehmen, und im Fall einer Verschärfung der Rechtsvorschriften diese entsprechend ganz ernst. Beleidigt nicht jemand, der gegenüber einem Atheisten demonstrativ gottgläubig handelt (etwa beim Tischgebet), dessen religiöse Gefühle? Lästert das Fernsehen nicht den atheistischen Glauben, indem es Nonnen und Pfarrer zu Protagonisten lustiger Familienfilme macht oder Bibelschinken mit Charlton Heston zeigt? Sind sonntägliche Kirchenglocken gegen Konfessionslose gerichteter Terror? Das könnte eigentlich ganz lustig werden.
(Spitzfindige werden anmerken, daß der erwähnte Bamberger Erzbischof strengere Verfolgung von Blasphemie, also Gotteslästerung, verlange und Atheisten ja keinen Gott zum Lästern haben. Jedoch ist die Übersetzung „Gotteslästerung“ tatsächlich ungenau; „Rufschädigung“ wäre exakter. Entsprechend werden bereits jetzt auch von christlicher Seite Äußerungen, die sich nicht explizit auf Vater, Sohn oder Heiligen Geist beziehen, als Blasphemie verstanden, etwa im Fall der Titanic-Angriffe auf den Papst (siehe hier); umgekehrt könnten, betrachtet man Atheismus tatsächlich als Religion, Atheisten also auch in Abwesenheit eines oder mehrerer Götter ihren Gegnern Blasphemie unterstellen.)
Zweitens, da Herr Sathom unter den Kommentaren zum quer-Bericht Anderslautendes behauptet fand: aktuell besteht für keine andere Bevölkerungsgruppe ein bevorzugter Schutz vor Beleidigung. Die vielzitierte „Beamtenbeleidigung“ ist kein Tatbestand, der Beamte stärker vor Beleidigung schützt als andere Bürger; sie bedeutet lediglich, daß anstelle dessen, der sich beleidigt wähnt, auch dessen Dienstherr strafrechtliche Verfolgung einleiten kann (siehe hier). Die Forderung nach einem schärferen, besonderen Schutz Gläubiger vor Beleidigung stellt also die nach einer rechtlichen Bevorzugung dar, für die es in Bezug auf andere gesellschaftliche Gruppen kein juristisches Vorbild gibt.